Satzung des XDV, förderVerein für eXperimentelle Datenverarbeitung e.V., errichtet am 9.6.2004
§1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen: XDV, förderVerein für eXperimentelle Datenverarbeitung e.V., im weiteren kurz XDV.
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1.1.1977 (§52 ff. AO), in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von experimentellen Ansätzen im Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien zu künstlerischer, kultureller oder technologischer Produktion. Experimente beziehen sich dabei sowohl auf Implementierungen als auch auf die Grenzen dieser Kategorien. Die unter §3 aufgelisteten Punkte sollen dies eingehender erläutern.
§3 Aufgaben
- XDV versteht sich als Betreiber von technologischer und sozialer Infrastruktur.
- XDV will die Infrastruktur aus §3.1 nutzen um Zusammentreffen und Diskurs zu ermöglichen sowie um Kommuniktation und Interaktion über nationale, spezifische, kulturelle und gedankliche Grenzen hinweg zu fördern.
- XDV unterstützt Forschung bezüglich und Entwicklung von Software, vernetzten Systemen und Technologie im weiteren Sinne zur Nutzung in künstlerischer und kultureller Produktion, dabei insbesondere idiomatische und experimentelle Ansätze die auf Nachhaltigkeit, Originalität, Stabilität und Offenheit abzielen, im Gegensatz zu unter Aspekten der wirtschaftlichen und kommerziellen Nutzbarkeit entwickelten Systemen. "Experimentell" bezieht sich dabei auf Entwickeln, Aufgreifen und Verwenden von aktuellen oder ungewöhnlichen Ideen sowie Zusammenführen von solchen aus unterschiedlichen technologischen, sozialen und kulturellen Bereichen.
- XDV will Praktiken und Konzepte aus Technologie, Kunst, Kultur und Gesellschaft sowie deren gegenseitige Abhängigkeit analysieren und durch Kritik und modellhafte Experimente die Grenzen dieser Bereiche bewegen.
- XDV unterstützt quelloffene Arbeit.
§4 Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Bei Auflösung des Vereins wird der Verwendungszweck des Vermögens von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (§2,3).
- Der Antrag auf Aufnahme kann mündlich oder schriftlich gestellt werden. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden.
- Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann das Mitglied vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand muß dem Mitglied vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung einräumen. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.
- Mitgliedschaft endet durch
- freiwilligen Austritt b. durch Ausschluß oder c. Tod bei natürlichen Personen und Löschung bei juristischen Personen.
§6 Beiträge und Spenden
- Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich festgesetzt.
- Spenden, auch von Nichtmitgliedern, werden für den satzungsgemäßen Zweck verwendet.
§7 Organe des Vereins
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus einem 1. Vorsitzenden und einem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden/ Kassenwart, einem Schriftführer und einem Beisitzer.
- Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide Vorsitzende zusammen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in besonderen Wahlgängen gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Dazu gehören:
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
- die Planung und Durchführung des Vereinsangebots
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- der Kassenwart verwaltet die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel nach den Anweisungen des Vorstandes.
- Der Vorstand kann für die laufende Verwaltung der Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Dieser kann vom Vorstand als besonderer Vertreter gemäß §30 BGB bestellt werden. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal sowie nach Bedarf statt.
- Zu den Vorstandssitzungen müssen alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, sofern alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich erklärt haben. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem der beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
- Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand übt seine Tätigkeit als Vorstand ehrenamtlich aus.
- Der Vorstand ist finanziell haftbar.
§9 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand 14 Tage vorher in schriftlicher Form unter Mitteilung der Tagesordnung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören dürfen, um unangemeldet die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
- Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere
- die Genehmigung des Haushaltsplanes, der vom Vorstand vorgelegt wird
- die Wahl und Abwahl des Vorstandes
- die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge
- Satzungsänderungen
- Auflösung des Vereins
- Aufnahme von Darlehen
- Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Sollte bei der ersten Einladung keine Beschlußfähigkeit erreicht sein, wird erneut eingeladen. Die dann zusammentretende Mitgliedervesammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
§10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§11 Satzungsänderungen, Auflösung und Vermögensbildung
- Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine 3/4 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach schriftlicher Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung, mit einer Frist von 4 Wochen, gefaßt werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, wird der Vorstand gemeinsam zu Liquidatoren ernannt.
- Mit dem nach Beendigung der Liquidation vorhandenen Vermögen ist nach §4 Absatz 5 zu verfahren.